Recht: Bahngäste müssen mit Bahnsteiglücke rechnen - Fehltritt ist Selbstverschulden

Beim Besteigen einer Bahn sollten Gäste auf die Lücke zwischen der Bahnsteigkante achten. Kommt jemand wegen dieser zu Fall, ist das nicht die Schuld des Bahnbetreibers.

Wer sich beim Besteigen einer Bahn durch einen Fehltritt verletzt, sollte vom Bahnbetreiber keinen Schadensersatz erwarten. Aus einem vom Münchner Landgericht gefällten Urteil geht hervor, dass der Gast für den sicheren Einstieg selber verantwortlich ist. (AZ: 31 O 1712/20)

Wie das Portal RA-Online berichtet, hat sich im verhandelten Fall eine Frau in München beim Einsteigen in eine Bahn im Jahr 2017 eine Unterschenkelfraktur zugezogen, als sie in die Lücke zwischen Schienenfahrzeug und Bahnsteig geriet. Ihre Klage auf Schadenersatz gegen den Bahnbetreiber wurde vom Landgericht München I allerdings abgelehnt. Nach Meinung der Richter müsse jeder Fahrgast mit einem Spalt an der Bahnsteigkante rechnen. Deshalb geht das Gericht von mangelnder Aufmerksamkeit und damit Selbstverschulden der Klägerin aus. Nach Angaben der Klägerin habe ein Gedränge beim Einsteigen zum Sturz geführt. Nach Auffassung des Gerichts verlange dieser Umstand allerdings nach erhöhter Aufmerksamkeit. Auch habe der Bahnbetreiber seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt, da der Zwischenraum keinen verkehrswidrigen wie sicherungsbedürftigem Zustand darstelle, selbst wenn andere Schienenfahrzeuge an dieser Stelle über sichernde Gitter verfügen.

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